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Dienstag, 07.02.2012

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    • Einwilligungsklausel für Lebensversicherungs-Kombi-Produkte
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    • Erläuterungen

Verfahrensverzeichnis

 

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt in §4 g Abs. 2 vor, dass der Beauftragte für den Datenschutz jedermann in geeigneter Weise die folgenden Angaben entsprechend §4 e verfügbar zu machen hat:

  • Vorstände / Unternehmensdaten
  • Leiter der Datenverarbeitung: Herr Gerd Borggrebe

Zweckbestimmung

Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung ist der Vertrieb von Versicherungen.
Erhoben werden Daten zu Kunden, Vertrags-, Mitarbeiter- sowie Vermittlerdaten.

Empfänger der Daten sind Rückversicherer, Vermittler, andere Versicherer, Verbände (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Verband privater Krankenversicherer, Verband der öffentlichen
Versicherer, Serviceunternehmen).

Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen werden die entsprechenden Daten gelöscht. Eine Übermittlung der Daten an Drittstaaten wird nicht geplant.

 

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